Kosten
Anwaltsgebühren
Für die außergerichtliche Beratung sind die Gebühren ebenfalls wertabhängig. Es besteht aber innerhalb eines gewissen Rahmens die Möglichkeit, auch nach unten vom RVG abweichende Gebühren oder eine andere Berechnungs-art zu vereinbaren. So kann es im jeweiligen Einzelfall angebracht und zulässig sein, eine individuelle Honorarvereinbarung zu treffen, was die Kosten nachvollziehbarer und kalkulierbarer macht.
Einen kurzen Leitfaden zu den Anwaltsgebühren finden Sie unter folgendem Link und die Gebührentabelle unter diesem Link.
Soweit es sinnvoll ist, besteht jederzeit die Möglichkeit zum Abschluß eines anwaltlichen Beratungsvertrags. Hier tritt eine monatliche Beratungspauschale an Stelle einer Abrechnung einzelner Vorgänge.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, genügt in aller Regel eine vorherige Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer durch Sie. In Zweifelsfällen oder wenn Unklarheiten hinsichtlich der Einstandspflicht Ihrer Rechtschutzver-sicherung bestehen, übernehme ich auf Wunsch die Deckungsanfrage und Abwicklung mit Ihrer Rechtschutzversicherung für Sie. Hierdurch fallen in aller Regel keine zusätzlichen Kosten für Sie an.
Im Falle Ihrer Bedürftigkeit besteht unter Umständen die Möglichkeit, staatliche Hilfe zur Deckung der Kosten in Anspruch zu nehmen.
Beratungshilfe
Bedürftige Mandanten, die bereits einem Gerichtsverfahren ausgesetzt sind, sollten dagegen direkt einen Besprechungstermin vereinbaren, zu dem sie Einkommensbelege und Mietvertrag mitbringen. Mit Hilfe dieser Unterlagen werde ich dann klären, ob ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe besteht.
Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe
Die Prozeßkostenhilfe (PKH/VKH) bewirkt vereinfacht ausgedrückt, daß der Staat die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen einer bedürftigen Partei ganz oder teilweise übernimmt. Damit soll sichergestellt werden, daß eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung nicht an der Mittellosigkeit einer Person scheitert.
PKH/VKH können im Gegensatz zur Beratungshilfe auch Bezieher etwas höherer Einkommen erhalten, dann aber in der Regel gegen Zahlung monatlicher Raten (höchstens 48), die zwischen 15 und 300 Euro liegen und durch das Gericht festgesetzt werden.
Bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe werden Ihre eigenen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten aus der Staatskasse bezahlt. Bei Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungsbestimmung müssen Sie sich an diesen Kosten nur bis höchstens 48 Monatsraten beteiligen.
Den für den Antrag auf Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Erläuterungen können Sie jederzeit im Büro erhalten.
P-Kontobescheinigung
P-Kontobescheinigungen erhalten Sie unter www.p-kontobescheinigung.de